Statuten

Wiener Reitervereinigung St. Georg

ZVR-Zahl: 768178307

Alle männlichen Funktionsbezeichnungen sind im Sinne der Gleichbehandlung auch weiblich zu verstehen.

§ 1 – Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Wiener Reitervereinigung St. Georg“ und hat seinen Sitz in Wien. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer, nicht auf den Gewinn berechneter Verein.

§ 2 – Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege aller Arten von Leibesübungen insbesondere

  1. die Förderung des Reitsports
  2. das Zustandebringen von reitsportlichen Veranstaltungen
  3. Pflege der Geselligkeit

unter Bedachtnahme sittlicher und kultureller Werte des Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums; er übt diese Tätigkeit überparteilich aus.

§ 3 – Aufbringung der Mittel

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch

  1. Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge
  2. Erträge aus Veranstaltungen
  3. Geschenke, Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 4 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, fördernden und ordentlichen Mitgliedern.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Förderung des Reitsports besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Fördernde Mitglieder können alle ordentlichen Mitglieder sein, die einen jährlich von der Generalversammlung zu bestimmenden Beitrag als Förderer entrichten.
  3. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die neben einer einmaligen Beitrittsgebühr fortlaufend den von der Generalversammlung jeweils festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichtet. Nach Erlag des Mitgliedsbeitrages erhalten die Mitglieder die für das laufende Jahr auf ihren Namen lautende, unübertragbare Mitgliedskarte. Über die Aufnahme der fördernden und ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Vor der Konstituierung erfolgt die Mitgliederaufnahme durch den Proponenten.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben nachstehende Rechte:

  1. Aktives und passives Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben jedoch nur volljährige Mitglieder, die österreichische Staatsbürger sind, und jene Ausländer, die ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens 6 Monaten in Österreich haben.
  2. Das Recht auf Preisermäßigung für ihre Person bei Bezug von Eintrittskarten zu Veranstaltungen des Vereins.
  3. Alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  4. Die aktive Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
  5. Das Tragen der Vereinsabzeichen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Den Verein bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
  2. Die Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
  3. Die Interessen und das Ansehen des Vereins jederzeit zu wahren.
  4. Sich an die Statuten des Vereins und an die Beschlüsse seiner Organe zu halten.

§ 6 – Löschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch freiwilligen Austritt. Dieser hat nach dem Reglement der Österreichischen Turnierordnung des Österreichischen Pferdesportverbands (OEPS) mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen.
  2. Durch Ausschluss. Dieser muss durch den Vorstand ausgesprochen werden und kann erfolgen wenn:
    1. Das Mitglied trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags nicht nachkommt.
    2. Das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt. Beim Erlöschen der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.
  3. Durch Tod des Mitglieds.

§ 7 – Organe des Vereins

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Rechnungsprüfer
  4. Schiedsgericht

§ 8 – Die Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegt:

  1. Die Wahl des Vorstandes
  2. Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Bestimmung der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen Mitglieder und der Beiträge für die Förderer
  5. Beschlussfassung über Anträge zur Tagesordnung, die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der 2. Hälfte des Kalenderjahres am Sitz des Vereins statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, so oft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen, oder von mindestens einem Zehntelsämtlicher Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 4 Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses, bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen.

Sowohl bei ordentlichen wie bei außerordentlichen Generalversammlungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Zeitpunkt, Versammlungsort, Beginn der Versammlung und die Tagesordnung sind gleichzeitig mit der Einladung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen, jedoch müssen diese mindestens 8 Tage vor Abhaltung derselben beim Vorstand schriftlich einlangen.

Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann aber nur 2 Stimmrechte ausüben.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, findet 15 Minuten später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden (oder vertretenen) Mitglieder beschlussfähig ist.

Wenn über eine Statutenänderung oder über die Auflösung des Vereins zu beschließen ist, so ist eine Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder sonstigen Anträgen zur Beschlussfassung eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen findet zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten eine Stichwahl statt. Kommt es wieder zur Stimmengleichheit entscheidet das Los. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der von ihm ernannte Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, das älteste, anwesende Vorstandsmitglied. Der Wahlleiter wird vom Vorsitzenden bestellt.

Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mit Stimmzettel abzustimmen.

Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 9 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, ein anderes, wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen ist. Dem Vorstand obliegen jene Agenden, die nicht anderen Organen vorbehalten sind, insbesondere die Leitung des Vereins.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig.

Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Vorstands genügt die einfache Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, welches vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist. Es gilt als genehmigt, wenn bei der nächsten Vorstandssitzung kein Einspruch erhoben wird.

§ 10 – Die Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden alljährlich von der Generalversammlung gewählt. Ihnen obliegen die Überprüfung der Gebarung des Vereins, worüber sie der Generalversammlung zu berichten haben.

§ 11 – Das Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Jeder Streitteil wählt ein Mitglied als Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter haben sich auf ein Mitglied als Obmann zu einigen. Können sie sich über die Person des Obmanns nicht einigen, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle 3 Schiedsrichter anwesend sind. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vor keinem Organ des Vereins anfechtbar.

§ 12 – Vertretung des Vereins nach Außen

Der Verein wird nach Außen durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten vertreten. Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom Präsidenten gezeichnet und von einem Vizepräsidenten gegengezeichnet sein.

§ 13 – Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen darf auch bei freiwilliger Auflösung des Vereins nur zu den in § 2 angeführten Zwecken verwendet werden.

§ 14Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn in der zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Diese Generalversammlung hat auch bei freiwilliger Auflösung über das Vereinsvermögen zu verfügen, und zwar so, dass das Vereinsvermögen gemäß der BAO einem anderen gemeinnützigen Verein mit ähnlichen Zielen, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, einem allgemeinen gemeinnützigen Zweck zugeführt wird.

Stand der vorliegenden Statuten: 22.4.2025